Satzung für den Verein BürgerMedienAktiv e.V. Gießen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "BürgerMedienAktiv".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dies soll vor allem durch die Arbeit mit freien Medien und deren Förderung erreicht werden - so etwa durch Beiträge für Offene TV- und Radio-Kanäle , möglich sind aber auch eigene Ver- anstaltungen sowie die Arbeit mit weiteren Medien.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins auch keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Erziehung.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, sofern sie die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder mündlichen Antrag der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand i. S. des §26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, worunter Vorsitzende/r und/oder Stellvertreter/in sein müssen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können seine/ihre Aufgaben während der laufenden Amtszeit von anderen Vorstandsmitgliedern übernommen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Häufigkeit regelmäßig stattfindender Mitgliederversammlungen wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt. Auf jeden Fall wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand jeweils dann einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Außerdem wird sie einberufen, wenn dies durch ein Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, wird schriftlich abgestimmt.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.05.2000 errichtet.